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   LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05   

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LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,26072)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.02.2005 - 8 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,26072)
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - 8 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,26072)
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  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 528/88

    Notwendige Auslagen des jugendlichen Angeklagten

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05
    Von der Auferlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer entsprechend § 74 JGG abgesehen (wegen der notwendigen Auslagen vgl. BGH NStZ 1989, 239).
  • BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung des

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die unterbliebene Belehrung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels ursächlich war (vgl. BGH NStZ 2001, 45).
  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05
    Aus diesem Grund kann ein Kostenfestsetzungsantrag in der Regel nicht in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung umgedeutet werden (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 300 Rn. 2; KK-Ruß, 5. Aufl., § 300 Rn. 2; SK-Frisch, 15. Aufbau-Lfg., § 300 Rn. 8).
  • BGH, 06.05.1975 - 5 StR 139/75

    Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung -

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt er jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anlässlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen (vgl. BGHSt 26, 126).
  • LG Kaiserslautern, 10.01.2005 - 8 Qs 1/05

    Reichweite der Kostenentscheidung bei Freispruch

    Auszug aus LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05
    Die Kammer hat jedoch schon im Beschluss vom 10. Januar 2005, Az. 8 Qs 1/05, zum Ausdruck gebracht, dass sie dieser Rechtsprechung nicht folgt.
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